ENEV 2014

Was ändert sich im Vergleich zur EnEV 2009 (Kurzüberblick)?

Nachdem mit der EnEV 2009 das Anforderungsniveau an Neubau und Bestand bereits in einem ersten
Schritt verschärft wurde, erfolgt nun eine zweite Stufe der Verschärfung für Neubauten (entsprechend der
Kabinettsbeschlüsse von Meseberg 2007). Für Bestandsbauten sind keine nennenswerten Verschärfungen
vorgesehen.

Die wesentlichen Änderungen der EnEV 2014 laut Kabinettsbeschluss inklusive der Ergänzungen des
Bundesrates sind:

  1. Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen (Gesamtenergieeffizienz) bei Neubauten ab 2016 um 25 Prozent.
  2. Verschärfung der energetischen Anforderungen an Außenbauteile von neu gebauten Nichtwohngebäuden ab 2016 um ca. 20 Prozent.
  3. Ab 2016 gelten für Wohngebäude im Vergleich zur EnEV 2009 rund 20 Prozent höhere Anforderungen an zulässige Transmissionswärmeverluste über die Gebäudehülle.
  4. Austauschpflicht für alte Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Kessel, die nach dem 01.01.1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen diese schon ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie für bestimmte selbstnutzende Ein- und Zweifamilienhausbesitzer.
  5. Es gilt, dass oberste Geschossdecken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, ab 2016 gedämmt sein müssen (U-Wert ≤ 0,24 W/m² K)). Die Forderung ist erfüllt, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder den Mindestwärmeschutz erfüllt.
  6. Neu eingeführt werden die Energieeffizienzklassen A+ bis H im Energieausweis für Wohngebäude und eine Neuskalierung des Bandtachos bis 250 kWh/(m²a).
  7. Künftig müssen im Falle des Verkaufs oder der Vermietung von Wohnungen oder Gebäuden in Immobilienanzeigen verpflichtend bestimmte Angaben aus dem Energieausweis genannt werden. Liegt ein Energieausweis mit Energieeffizienzklasse vor, muss die entsprechende Einstufung auch veröffentlicht werden.
  8. Verkäufer und Vermieter von Immobilien sind künftig verpflichtet, den Energieausweis an Käufer bzw. Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden.
  9. Einführung von Stichprobenkontrollen für Energieausweise und für Inspektionsberichte von Klimaanlagen.
  10. Bei der Berechnung von Gebäuden sinkt der Faktor für die primärenergetische Bewertung von Strom ab 2016 von 2,6 auf 1,8.
  11. Dem Paragrafen 1 der EnEV wurde eine Formulierung zum Zweck der Verordnung hinzugefügt (Einsparung von Energie in Gebäuden und Umsetzung der energiepolitischen Ziele der Bundesregierung bis zum Jahr 2050).
  12. Einführung des neuen Referenzklimastandorts Potsdam (bisher Würzburg).
  13. Die novellierte DIN V 18599:2011-12 und die Berichtigungen vom Mai 2013 werden als Berechnungsgrundlage festgesetzt. Die Fassung der DIN V 18599, Ausgabe 2007-02, ist damit auch für den öffentlich-rechtlichen Nachweis nicht mehr gültig.

Dieser Auszug stammt aus der Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena).

Kommentare sind geschlossen.